Bis zum 16. Mai diesen Jahres mussten im Agrarantrag die Flächen angegeben werden, die für die verpflichtende Erfüllung des Greenings (5 % der Ackerfläche) herangezogen werden sollen. Dies verlangt v.a. beim Zwischenfruchtanbau die Kenntnis über den Anbauplan des Folgejahres.
Wenn sich nun von der Antragstellung im Frühjahr bis heute Änderungen zum Beispiel beim Anbauplan ergeben, so ist diese Änderung unbedingt bei der Bewilligungsstelle bis zum 01.10.2022 zu melden! Möglich ist dies nur mit einem sog. Modifikationsantrag über das Programm ANDI.
Eine Nicht-Meldung hat zur Folge, dass bei einer Kontrolle die nicht vorhandenen ÖVF-Flächen aberkannt werden und die Greeningprämie anteilig zurück gefordert wird! Nicht gemeldete Ersatzflächen werden nicht anerkannt!
Änderungen können nur noch in den Zwischenfruchtanbau (Code-Nr. 52) erfolgen, da für die Brachen und andere Möglichkeiten der Verpflichtungszeitraum bereits abgelaufen ist. Der Modifikationsantrag ist über das Antragsprogramm „ANDI“ zu erstellen. Der dabei erzeugte Datenbegleitschein muss dann ebenso wie beim Flächenantrag unterschrieben zur Bewilligungsstelle gefaxt werden. Wenn dieser innerhalb von 10 Werktagen nicht abgelehnt wird, gilt er als anerkannt.
Ein Modifikationsantrag ist unzulässig, wenn die Landwirtschaftskammer den Betrieb in Bezug auf die zu ändernde ÖVF-Fläche bereits auf
– einen Verstoß im Sammelantrag hingewiesen (z. B. durch eine Anhörung) oder
– Sie von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder
– bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde.
Wenn ausschließlich Zwischenfrüchte ausgetauscht werden, ist keine Begründung notwendig. Auch können die Flächen reduziert werden. Achten Sie jedoch darauf, dass die erforderlichen 5 % ökologische Vorrangfläche (ÖVF) immer eingehalten werden! Eine Erhöhung der ÖVF gegenüber der zum 17.05. gemeldeten Flächen ist nicht zulässig. Wenn allerdings der Ersatzschlag mit Zwischenfruchtanbau größer als der ursprünglich angegebene Schlag ist, kann er in Niedersachsen dennoch komplett bestellt und angegeben werden.
Auf NRW-Flächen darf die Ersatzfläche nicht größer sein als die ursprünglich angegebene Fläche, so dass in solchen Fällen der Ersatzschlag mit Einreichung einer aussagefähigen Schlagskizze geteilt werden muss. Der Modifikationsantrag ist in NRW per Papier und als Original bei der Kreisstelle einzureichen. Grundsätzlich muss eine hinreichende Bodenbedeckung auf dem gesamten Schlag vorhanden sein, das heißt, mindestens 40 % der Fläche müssen bedeckt sein.
Sobald Ihre Anbauplanung abgeschlossen ist, sollten Sie die evtl. erforderlichen Meldungen veranlassen. Wenn Sie dafür Hilfe benötigen, melden Sie sich bitte im Ringbüro!
Autoren: LB Hameln-Holzminden und VuB Deister/Leine
26.08.2022