Das Antragsverfahren 2023 beginnt am 17.08.2023 und endet am 31.08.2023. In der Agrarinvestitionsförderung (AFP) sind wie bisher nur Vorhaben mit einem Zuschuss von bis zu 40 % förderfähig, wenn diese besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt–, Klima– oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Die in 2022 neu hinzugekommenen Spezifischen Investitionen zum Umwelt– und Klimaschutz (SIUK–Maßnahmen) sind weiterhin Bestandteil des Förderprogramms.
Für viehhaltende Betriebe gilt nun bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung von Investitionen im Bereich der Tierhaltung 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten darf. Die Berechnung des GV–Besatzes hat sich geändert. Maßgeblich ist nicht mehr der GV–Schlüssel der Düngeverordnung, sondern der des Bundesrahmenplans.
Bei Investitionen in Stallplätze ist eine Güllelagerkapazität für mindestens 9 Monate einzuhalten. Nur wenn beim Umbau vorhandener Ställe die Tierzahl im betroffenen Produktionsverfahren um mehr als 20 % reduziert wird, entfällt diese Verpflichtung.
Bei Maßnahmen zum Umwelt– oder Klimaschutz muss eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Bei Gülle– und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK–Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Allerdings müssen Wirtschaftsdüngerlagerstätten im Zusammenhang mit einem Stallbau stehen und dürfen nicht den Investitionsschwerpunkt darstellen.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 €. Das maximale förderungsfähige Investitionsvolumen beträgt 2,0 Mio. €, wobei die Zuwendung pro Antrag 400.000 € nicht überschreiten darf. Der Förderantrag muss in digitaler Form eingereicht werden.
Weitere und umfassendere Details erfahren Sie bei den entsprechenden Betreuern (NLG,…) bzw. unter www.lwk–niedersachsen.de (webcode: 01032670).
Autor: Landberatung Land Hadeln e. V.
08.08.2023