Versicherte der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie unter anderem regelmäßig außerlandwirtschaftliches Einkommen beziehen, das die Befreiungsgrenze übersteigt. Zum 1. Oktober 2022 wird diese durch eine Gesetzesänderung erhöht und an die sogenannte Minijobgrenze gekoppelt.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist künftig möglich, wenn außerlandwirtschaftliches Einkommen von regelmäßig mehr als 6.240 Euro jährlich (520 Euro monatlich) erzielt wird. Die Minijobgrenze wird ab 1. Oktober 2022 bei 520 Euro monatlich liegen. Durch die Kopplung an die Minijobgrenze wird sich die Befreiungsgrenze in Zukunft zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie die Minijobgrenze ändern. Wird nach der Änderung die Befreiungsgrenze nicht mehr überschritten, endet die Befreiung.
Für jene, die am 30. September 2022 bereits von der Versicherungspflicht befreit waren, ist eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Diese Befreiungen wegen Einkommenserzielung bleiben bestehen, solange das außerlandwirtschaftliche Einkommen regelmäßig die bisherige Einkommensgrenze von 4.800 Euro jährlich übersteigt und auch die übrigen Voraussetzungen für die Befreiung wegen Einkommens und für die zu Grunde liegende Versicherungspflicht ohne Unterbrechung weiter vorliegen.
Für Versicherte, die sich vor dem 1. Oktober 2022 wegen außerlandwirtschaftlichem Einkommen haben befreien lassen, besteht die Möglichkeit, in die LAK zurückzukehren. Hierzu ist eine formlose schriftliche Erklärung bis zum 31. März 2023 einzureichen, dass die Befreiung zum 30. September 2022 enden soll. Mit der Rückkehr in die Alterskasse können ab Oktober 2022 wieder Beiträge gezahlt werden. Eine Beendigung der Befreiung kann sinnvoll sein, um eine Rentenanwartschaft zu sichern oder um eine bestehende zu erhöhen.
Autor: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
12.08.2022