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Anforderungen an die Mist- und Silage-Zwischenlagerung auf dem Feld

Die bislang bekannten Anforderungen haben sich praktisch nicht geändert. Diese sind zur Erinnerung folgende:

–     Die Lagerung ist nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt! Unbewirtschaftete Feldrandstreifen dürfen nicht als Lagerstätte dienen!

–    Der Umfang ist auf die Lagermenge zu begrenzen, die auf dieser Fläche und auf unmittelbarer Nähe verwertet werden kann.

–    Maximale Lagerdauer 6 Monate

Die Miete ist mit einem Fließ oder einer Folie abzudecken

–      Mieten dürfen max. 2 m hoch aufgesetzt werden mit mind. 20 m Abstand zu oberirdischen Gewässern; Vor- sicht in überschwemmungsgefährdeten Gebieten! Ein unkontrolliertes Abfließen von Sickersäften -,und jau- chen ist generell immer zu verhindern.

–    Der Lagerplatz ist von Jahr zu Jahr zu wechseln.

–      Auf Flächen, bei denen der mittlere Grundwasserflurabstand weniger als 1,50 m beträgt, und in Wasserschutz- gebieten Zone II ist die Lagerung unzulässig. Die Schutzgebietsverordnung in Ihrem Wasserschutzgebiet kann noch weiterreichende Auflagen enthalten!

Welche Miste dürfen gelagert werden?

–    Grundsätzlich müssen die Miste einen Trockensubstanzgehalt von mind. 25 % aufweisen

–    Festmist von Huf- und Klauentieren

–    Geflügeltrockenkot, der mindestens 50 % TS aufweist (Deklaration beachten!)

–    Einstreuarmer Geflügelmist (z.B. Hähnchenmist)

–    Geflügelmist mit Einstreu

Nicht erlaubt sind:

–      Geflügelfrischkot: anfallender Frischkot von Geflügel ohne Einstreu und Trocknung (Geflügelkote mit TS- Gehalten unter 50 % werden in der Regel als Geflügelfrischkot definiert).

–       Alle separierten und getrockneten Gärreste, Kompost, Pilzkultursubstrat, Klärschlamm dürfen am Feldrand nicht gelagert, sondern nur bereitgestellt werden. Darunter ist ein Zeitraum von ca. 2 Wochen zu verstehen.

 

Feldlager entbinden nicht von den sonstigen Lagerraumerfordernissen (z.B. 2 Monate für anfallenden Fest- mist von Huf- und Klauentieren). Silagemieten auf dem Feld dürfen neben den notwendig vorhandenen orts- festen Siloanlagen für regulär anfallende Futtermieten weiterhin unter ähnlichen Auflagen angelegt werden. Zu beachten ist, dass die Feldmiete bis zum Frühjahr des Folgejahres nach der Anlage der Miete zu räumen ist.

Autor: Landberatung e. V. Fallingbostel

07.07.2022

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