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Ausgleichszahlungen Niedersächsischer Weg

Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde ein Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz in Niedersachsen initiiert. Um wirtschaftliche Nachteile, welche aus den Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen resultieren, auszugleichen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen.

Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 58 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) finden an Gewässern erster Ordnung (10 m Breite) ab dem 1. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung (5 m Breite) und dritter Ordnung (3 m Breite) ab dem 1. Juli 2022 Anwendung.

Gefördert werden keine 591-codierten (AL aus Erzeugung genommen) Gewässerrandstreifen, keine Streifen an trockenfallend gemeldeten Gräben und keine an Gewässern, die nur einen Eigentümer entwässern.
Das bedeutet, dass es nur die Gewässerrandstreifen betrifft, bei denen die Kultur bis zum Graben angebaut wurde, der Streifen als Bejagungsschneise angegeben wurde oder der Randstreifen eine Codierung bekommen hat, wo er nicht aus der Erzeugung genommen wurde.

Es soll eine Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von der der Art der Flächennutzung in folgender voraussichtlicher Höhe gewährt werden:

Entsprechend der obigen Ausführungen können für das Antragsjahr 2023 Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen an Gewässern der ersten, zweiten und dritten Ordnung erstmals im Kalenderjahr 2023 beantragt werden, für das Jahr 2022 nur für Gewässer erster und zweiter Ordnung.
Bei der Beantragung der Gewässerrandstreifen ist zu beachten, dass der erste Meter nicht gefördert werden kann, da als Grundanforderung an jedem Gewässer immer ein Meter Abstand zur Böschungsoberkannte vorhanden sein muss.

Der 2. und 3. Meter kann nur im Rahmen einer De-minimis Förderung ausgezahlt werden, da dieser Bereich bereits durch § 15 GAPKondV (GLÖZ 4 – Einhaltung von 3 m Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) vorgegeben ist. Daher ist bei der Antragstellung immer eine De-minimis Anlage auszufüllen.
Bei Gräben der I. und II. Ordnung können die restlichen GWR-Bereiche ohne De-minimis-Anrechnung gefördert werden.

Auszufüllen sind also folgende Formulare:
Die LWK hat für eine vereinfachte Bearbeitung der Anlage A C E 2023 ein Programm zur Verfügung gestellt, mit dem man die Antragsdaten der Flächen schon automatisch in eine Excel-Datei (oder andere Datei) exportieren kann.
Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter www.lwk-niedersachsen.de Webcode: 01040376.

Autoren: Landberatungen Börßum, Harzvorland und Schöppenstedt

15.11.2023

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