Gemäß Düngeverordnung besteht weiterhin die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Schleppschlauchpflicht auf bestelltem Ackerland zu gewähren.
Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einsatz, der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet. Die Ausbringung auf Ackerflächen mit starker Hangneigung stellt in diesem Zusammenhang den zuvor genannten Ausnahmefall dar.
Die Abgrenzung, ob eine starke Hangneigung besteht und damit eine Genehmigung erteilt wird, erfolgt aus Praktikabilitätsgründen anhand der Einstufung des betroffenen Feldblocks in seine jeweilige K-Wasser Erosionsklasse (ehemals CC-Wasser). Nur Feldblöcke in der Gebietskulisse „K-Wasser2“ sind genehmigungsfähig. Die Einstufung der Feldblöcke kann im LEA-Portal – Schlaginfo eingesehen werden. Dort in der Auswahlliste „K-Wasser“ anklicken.
Wird eine Genehmigung erteilt, gilt diese für das Antragsjahr und die beiden Folgejahre. Die von der Kammer zu erhebende Gebühr beträgt 100 EUR plus 5 EUR je ha.
Autor: Landberatung Northeim e.V.
-aus dem Rundschreiben RS-04-24
05.03.2024