Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V.
Die Insolvenzantragspflicht war im März dieses Jahres – zunächst befristet bis zum 30. September 2020 – für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der Coronakrise insolvenzreif geworden sind und dennoch Aussicht haben, sich zu sanieren. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.09.2020 die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen gebilligt. Mit der Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) bleibt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO und § 42 Abs. 2 BGB für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
Ferner wird die Verordnungsermächtigung des § 4 COVInsAG aufgehoben, so dass eine Verlängerung der Aussetzung über den 31. Dezember 2020 hinaus ausschließlich per Gesetz und nicht mittels Rechtsverordnung möglich ist. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die entsprechende Pressemitteilung des Bundesrates können Sie unter folgendem Link abrufen:
https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/993/993-pk.html#top-93