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Beitragsstundung bei finanziellen Engpässen – und – SVLFG setzt vorerst Anrechnung des Hinzuverdienstes aus

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Beitragsstundung bei finanziellen Engpässen

Das Coronavirus beeinträchtigt unser Leben. Weitere Infektionsfälle sind leider gewiss. Die Tatsache, dass viele unserer Lebensmittel in Deutschland hergestellt werden, beruhigt. Auch im grünen Bereich sind für viele Unternehmen aber finanzielle Engpässe zu erwarten.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sieht die möglichen schwerwiegenden persönlichen und finanziellen Folgen für die von der Coronavirus-Pandemie Betroffenen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie Alters-, Kranken- und Pflegekasse fällige Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Unternehmer verbunden wäre. Befindet sich ein Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten, sind ab sofort folgende Zahlungserleichterungen möglich:

  • Stundung auf schriftlichen Antrag im Einzelfall mit kurzer Begründung. Dabei werden die Anforderungen auf ein Minimum beschränkt. Auf die grundsätzlich erforderliche Verzinsung wird verzichtet.
  • Mahnungen und Vollstreckungen werden zunächst bis Ende Juni 2020 ausgesetzt.
  • Werden Beitragsfälligkeiten nicht eingehalten, fallen auch ohne Mahnung Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat an. Auf diese Säumniszuschläge wird zunächst bis Ende Juni verzichtet.

Vor einer Stundung sind vorrangig Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zu nutzen, denn es muss bedacht werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der SVLFG auch von der Zahlung der Beiträge abhängig ist.

Die SVLFG wird die Zahlungserleichterungen im Einzelfall schnell und pragmatisch einräumen. Versicherte sollten sich bei finanziellen Engpässen so schnell wie möglich mit der SVLFG in Verbindung setzen (versicherung@svlfg.de). Abwarten und einfach nicht zahlen, ist die schlechteste Lösung. Gerne stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SVLFG auch für eine telefonische Beratung zur Verfügung.

Vorzeitige Altersrenten – SVLFG setzt vorerst Anrechnung des Hinzuverdienstes aus

Für Bezieher von vorzeitigen Altersrenten aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) werden im Jahr 2020 die Hinzuverdienstregelungen ausgesetzt.

Bei etwa 800 von 110.000 Beziehern vorzeitiger Altersrenten rechnet die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) aktuell Einkommen auf deren vorzeitige Altersrente an. Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen „Sozialschutz-Paket“ soll in der AdL vorübergehend für das ganze Jahr 2020 bei vorzeitigen Altersrenten kein Einkommen mehr angerechnet werden.

Mit Inkrafttreten dieser befristeten Regelung – voraussichtlich in der 14. Kalenderwoche – wird die LAK alle vorzeitigen Altersrenten, die bereits gekürzt werden, rückwirkend ab 1. Januar 2020 neu berechnen. Hat die Rentenzahlung nach dem 1. Januar 2020 begonnen, wird sie ab dem entsprechenden Rentenbeginn neu berechnet. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) lockert der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten.

Grund für diese vorübergehende Maßnahme sind mögliche Personalengpässe, die infolge der Corona-Pandemie durch Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen in wichtigen Bereichen entstehen können. Sowohl in der GRV als auch in der AdL sollen Altersrentenbezieher in der aktuellen Situation nicht aufgrund von Hinzuverdienstregelungen daran gehindert werden, mit ihrer Arbeitskraft diese wichtigen Bereiche zu unterstützen.

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