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Beseitigung von Zwischenfrüchten und Grasuntersaaten

Damit die Nährstoffe aus den Zwischenfrüchten auch zur nächsten Hauptfrucht optimal genutzt
werden können, ist ein zeitiger Umbruch wichtig. Im Idealfall erfolgt zunächst eine flache
bodenschonende Bearbeitung der Zwischenfrüchte mit der Messerwalze oder ähnlichen Geräten,
sofern die Bestände nicht abgefroren sind. Etwa 3-4 Wochen vor der Bestellung der Hauptfrucht sollte
dann eine weitere flache Einarbeitung erfolgen.
Mindestbegrünung: Zwischenfrüchte und Grasuntersaaten, dürfen ab dem 16. Februar beseitigt
werden.

Agrarumweltmaßnahmen:
AL 21: Beseitigung der Zwischenfrüchte und Grasuntersaaten ab 16. Februar möglich.
Keine chemische Pflanzenschutzmaßnahme – nur mechanische Beseitigung.
AL 22: Umbruch der winterharten Zwischenfrüchte und Grasuntersaaten ab dem 01. März.
Keine chemische Pflanzenschutzmaßnahme zur Beseitigung – nur mechanische Beseitigung möglich. Die Düngung ist ab dem 01. März möglich.

Wasserschutzgebiete: Zwischenfrüchte und Grasuntersaaten, die als Freiwillige Vereinbarungen in
den hiesigen Wasserschutzgebieten gemeldet sind, dürfen nicht vor dem 1. März bzw. frühestens
3 Wochen vor der nächsten Hauptfrucht umgebrochen werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Beseitigung ist nicht zulässig.

Autor: LB Rotenburg

12.01.2024

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