Im Zuge der GAP-Fruchtfolgeregelung (GLÖZ 7) wird derzeit als Sonderregelung der Mischabbau von Mais stark diskutiert. Mischpartner sind im Wesentlichen Stangenbohnen, Ackerbohnen, Sonnenblumen und Sorghum(-hirse). Allen Mischungen ist gemein, dass die Unkraut- und -grasbekämpfung sehr unsicher wird und ohne die frühzeitige Einbeziehung von Striegeln, aber besonders auch von Hacken teilweise völlig misslingt.
Das Saatgut kann in zwei von einander unterschiedlichen Drillgängen ausgebracht werden. Der zweite Mischpartner muss mindestens 25 % des Flächenbestandes ausmachen. Ein Anteil am Saatgut allein genügt dabei nicht, es zählt der tatsächlich aufgelaufene Feldbestand!
Anzumerken ist: Der Mix von z.B. Mais mit Stangenbohnen verzögert die Reife um etwa eine FAO-Zahl 20 bis 30. Das bedeutet: ein
230er Mais in der Mischung, reift wie ein 250er Mais!
1. Sorghum-Mischungen: Diese werden derzeit mit viel Euphorie anvisiert, sind aber aus unserer Sicht am kritischsten, denn hier können Mittel gegen Unkrauthirsen erst ab dem 3ten Blatt von Sorghum kulturverträglich eingesetzt werden. Dazu steht neben dem Stomp Aqua nur noch das grundwasserkritische Spectrum zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt wird der Bekämpfungserfolg der Schadhirsen gleich Null sein, also kein Nutzen bei potentieller Grundwasserbelastung.
2. Mischungen mit Stangenbohnen: Auch hier sind nur vorgenannte Mittel einsetzbar,
allerdings im Vorauflauf der Hirsen und Unkräutern. Zu diesem Zeitpunkt wird zumindest eine
Teilwirkung erzielt, die häufig mit anschließendem ein- bis zweimaligem Hackeinsatz abgesichert
werden muss. Bei Aussaat sogenannten Duo-Maissorten (nur bei diesen) kann auch noch ein
blattaktives Hirsemittel nachgelegt werden.
3. Mischungen mit Sonnenblumen: Hier gelten die gleichen Möglichkeiten wie bei der
Mischung mit Stangenbohnen.
4. Mischungen mit Ackerbohnen: Neben dem wirkungsschwachen Stomp Aqua steht hier, allerdings nur auf undrainierten Flächen, das Spectrum plus zur Verfügung. Auch in dieserAnbaumischung kann bei Verwendung von Duo-Maissorten (nur bei diesen) ein Hirsemitte nachgelegt werden. Ohne den anschließenden, ein- bis zweimaligem Hackeinsatz wird die Verunkrautung häufig
nicht zu kontrollieren sein.
Befreiung von der Fruchtfolgeverpflichtung:
1. Nicht mehr als 10 ha Ackerland
2. Zertifiziert ökologisch wirtschaftende Betriebe
3. Mehr als 75 % des Ackerlandes werden genutzt für:
– Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
– Anbau von Leguminosen
– Brachliegende Flächen
– oder einer Kombination davon, wenn das andere Ackerland 50 ha nicht übersteigt.
4. Mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche werden genutzt, als Grünland oder für die Erzeugung
von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, wenn das andere Ackerland 50 ha nicht übersteigt.
-aus dem Rundschreiben des Spezialberatungsrings für Rinderhaltung und Futterbau e.V./ März 2024
Autor: Spezialberatungsring für Rinderhaltung und Futterbau e.V.
14.03.2024
Anmerkung der Redation: Nutzen Sie schon von näon die Ackerschlagkartei?