Als Dauergrünland nach § 7 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV) vom 24.01 2022 gelten Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.
Für den Bereich der Erhaltung von Dauergrünland sind folgende GLÖZ-Standards von Bedeutung:
GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in „Natura-2000“-Gebieten ausgewiesen ist
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19.01.2023