Klärschlammerzeuger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31.12.2023 einen Bericht über geplante und eingeleitete Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung in 2023 vorzulegen. Nun steht der Erhebungsbogen zum Download bereit.
Der ab dem 01.01.2023 neue § 3a in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) verpflichtet alle Klärschlammerzeuger der zuständigen Behörde bis zum 31.12.2023 einen Bericht über geplante und eingeleitete Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung vorzulegen. Darüber hinaus sind bis zum 31.12.2023 die Untersuchungen auf Phosphor und auf basisch wirksame Stoffe (insgesamt bewertet als Calciumoxid) vorzulegen.
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Autor: LWK Niedersachsen, Düngebehörde
29.06.2023