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ENNI – Umstellung auf Kalenderjahr

Die Düngebehörde empfiehlt für die Aufzeichnungen des Düngejahres 2021 im ENNI das Kalenderjahr als Dokumentations- und Bilanzierungsdatum zu nutzen. Unsere Betriebe werden aktuell fast ausschließlich im Wirtschaftsjahr mit dem Bezugszeitraum 01.07. – 30.06. geführt.

Aufgrund der Einführung der landesweiten Meldepflicht für die Düngebedarfsermittlung (DBE), die Düngedokumentation, der Berechnung der 170 kg N-Grenze und des Weidetagebuches wird einheitlich das Kalenderjahr als Bezugszeitraum empfohlen.

Meldepflicht:
– Die Meldepflicht betrifft vorerst die Betriebe mit größeren Flächenanteilen in den gelben oder roten Gebieten (Bagatellgrenzen siehe unten). Diese müssen erstmals für das Düngejahr 2021 die vier oben genannten Berechnungen bis zum 31. März 2022 im ENNI an die Düngebehörde melden.
– Betriebe in den grünen Gebieten oder mit nur geringen Flächenanteilen in gelben oder roten Gebieten müssen erstmals für das Düngejahr 2022 die vier oben genannten Berechnungen bis zum 31. März 2023-im ENNI an die Düngebehörde melden. Die Betriebe in den grünen Gebieten sind daher noch ein Jahr von der Meldepflicht ausgenommen!

Bagatellgrenzen zur Meldepflicht für Betriebe in den gelben oder roten Gebieten:
– bei 30 ha LNF und mehr in den Kulissen ist der Betrieb meldepflichtig
– bei 10 ha bis < 30 ha LNF in den Kulissen ist der Betrieb dann meldepflichtig, wenn diese Flächen mind. 30% der Gesamtfläche des Betriebs ausmachen.
– bei < 10 ha LNF in den Kulissen ist der Betrieb nicht meldepflichtig

Gelbe Gebiete (phosphatsensible Gebiete) sind im Ringgebiet aktuell nicht ausgewiesen.

Hintergrund für die Empfehlung zur Umstellung auf das Kalenderjahr ist, dass bei der Wahl des Wirtschaftsjahres mitten in der Vegetationsperiode zum 01.07. ein neues Düngejahr beginnt. Dies führt nach Aussage der Düngebehörde bei Dokumentation und Meldung in vielen Fällen zu unübersichtlichen und für den Betrieb schwer nachvollziehbaren Zuordnungen und erschwert die Eigenkontrolle. Insbesondere betrifft dies den Überblick über die Einhaltung der betrieblichen und/oder schlagspezifischen N-Obergrenze. Auch die Dokumentation der Düngung bereitet bei der Wahl des Wirtschaftsjahres Probleme. Als Beispiel wird bei Grünland mit der DBE im Frühjahr der Düngebedarf für die ganze Vegetationsperiode (Jahr) berechnet, also vom 01.01. – 31.12. Gleichzeitig muss die Dokumentation der Düngung für diese Vegetationsperiode erfolgen.

Daher empfehlen die Düngebehörde und die Prüfdienste der LWK Niedersachsen ab dem Düngejahr 2021 auf das Kalenderjahr umzustellen.

Um Probleme und unnötige Diskussionen bei den Betriebsprüfungen zu verhindern, werden wir deshalb alle Betriebe, die mit uns zusammen die Düngebedarfsermittlung 2022 erstellen, rückwirkend zum 01.01.2021 auf das Kalenderjahr umstellen.

Bei der Umstellung muss eine gewisse Vorgehensweise eingehalten werden, damit es nicht zum Datenverlust kommt. Deshalb sollten Betriebe, die ihren Bezugszeitraum selber ändern möchten, unbedingt die Hinweise auf der Homepage der LWK Niedersachsen unter Webcode: 01039381 befolgen! Dort ist eine genaue Anleitung bereitgestellt.

Die Umstellung des Düngejahres betrifft nicht die Stoffstrombilanz.

Informieren Sie sich auch über unsere Module des Nährstoffmanagers:

– https://www.naehrstoffmanager.de/ackerschlagkartei/

– https://www.naehrstoffmanager.de/duengeplanung/

– https://www.landberatung.de/service/landberatung-naehrstoffmanager/naehrstoffmanagement.html

– https://www.naehrstoffmanager.de/stoffstrombilanz/

– https://www.naehrstoffmanager.de/naehrstoffboerse/

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