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Stromsteuerentlastung für das Kalenderjahr 2021

Der Entlastungsantrag für den betrieblichen Stromverbrauch für das Kalenderjahr 2021  kann bis zum  31.12.2022 eingereicht werden. Der Erstattungsbetrag beträgt 5,13 € je Megawattstunde (MWh) und der Selbstbehalt 250 € je Jahr. Dadurch bekommen Stromverbräuche bis 48,7 MWh (250 € Selbstbehalt durch 5,13 €/MWh) keine Erstattung. Ein Antrag auf Stromsteuerentlastung lohnt sich erst bei deutlich höheren Verbräuchen z.B. 70 MWh Stromverbrauch – 48,7 MWh Sockelbetrag = 21,3 MWh erstattungsfähiger Stromverbrauch x 5,13 €/MWh = 109,27 € Stromsteuererstattung. Wenn Betriebs- und Privatstrom über einen Zähler laufen, muss auf der einzureichenden Stromrechnung der Privatstromverbrauch handschriftlich vermerkt werden (Anhaltwert für Privatstromverbrauch 1 MWh je zum Haushalt gehörende Person) und darf im Entlastungsantrag auch nicht geltend gemacht werden.

Neben der Stromrechnung sind folgende Vordrucke beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen:
>Vordruck 1453  (Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen) und
>Vordruck 1402  (Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit)
>Vordruck 1139 (Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“)
Vordrucke und Ausfüllhinweise finden Sie im Internet unter:
www.zoll.de                 >Suchbegriff: Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG

Zuständige Hauptzollämter sind:
➢   Hauptzollamt    Hannover,    Postfach   2629,   30026   Hannover,   Tel.   0511-37414-0  für unser niedersächsisches Dienstgebiet
➢   Hauptzollamt     Bielefeld,    Postfach    100103,    33501    Bielefeld,    Tel.    0521-30470  für unsere Mitglieder in NRW

Selbstverständlich sind die Vordrucke auch im Ringbüro verfügbar. Bitte fertigen Sie vor der Versendung eine Kopie der fertigen Antragsunterlagen für Ihre Unterlagen an.

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