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Feld-/Wegränder möglichst nicht vor dem 15. Juli schlegeln

Für das Schlegeln von Feld- und Wegrändern gibt es keine festen Terminvorgaben. Zu beachten ist jedoch folgendes:

  • Grundsätzlich gilt das Bundesnaturschutzgesetz: „Die wildlebenden Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten sind auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.“ Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, zur Sicherstellung eines notwendigen Wasserabflusses und zur Vermeidung der Ausbreitung von Kräuter- und Gräsersamen kann eine Mahd von Feld- und Wegrändern in Frage kommen. Erforderliche Mahdtermine sollten folglich so gelegt werden, dass beispielsweise bodenbrütende Vögel ihre Jungenzucht erfolgreich beenden können. Zugunsten der Blütenbesucher sollte eine Mahd erst nach der Blüte der bestandsbildenden wichtigsten Pflanzen erfolgen. Folglich sollte so spät wie möglich, möglichst aber nicht vor dem 15. Juli, gemäht werden. Wenn aber aus den Feldrändern einwandernde Problemunkräuter wie Trespen vermindert werden sollen, ist ein Schnitt vor der Samenreife anzustreben. Trespen sind besonders konkurrenzstark und regenerieren sich schneller als andere Gräser, weshalb ein zu früher Schnitt die Ausbreitung der Trespen allerdings auch fördern kann. Ein Schnitt vor dem 15. Juli sollte auf die punktuellen Problembereiche beschränkt bleiben. Beim Einsatz des Schlegelmähers sollte möglichst ohne Stützwalze gearbeitet werden. Die Bearbeitungshöhe sollte nicht unter 10 cm liegen.
  • In ausgewiesenen Schutzgebieten oder beim Vorkommen besonders geschützter Pflanzen- oder Tierarten können weitergehende Anforderungen gelten (Auskunft bei der Unteren Naturschutzbehörde).
  • Die Zustimmung der Grundeigentümer ist für jegliche Maßnahmen Voraussetzung. Feld- und Wegränder befinden sich häufig nicht im Grundeigentum der anliegenden Flächennutzer, sondern gehören der Interessentenschaft oder der Gemeinde.
  • Sofern Feldränder im Betriebsprämienantrag als „Flächen aus der Erzeugung genommen“ –Kulturcode 591 einbezogen sind, gilt das Mäh- und Mulchverbot vom 01.04. -15.08.

 

Auszug aus dem Rundschreiben.

Autor: Landberatung Schaumburg e. V.

12.06.2023

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