Um den Ackerstatus auf einer pDGL-Fläche zu erhalten, muss die Fläche spätestens im 5. Jahr durch
Pflügen umgebrochen werden. Sie kann anschließend wieder mit Ackergras neu eingesät werden. Dann ist innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach dem Pflügen eine Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle mit dem Formular „Anzeige Pflügen von pDGL“ vorzunehmen. Die
Fläche erhält dann wieder einen neuen pDGL-Status und der 5-jahres Zeitraum beginnt von vorn. Beispiel: Eine pDGL-Fläche, die erstmals 2019 im Sammelantrag als Ackergras (424) beantragt wurde, hat im Antragsjahr 2023 den Status „pDGL5“. Wurde sie in den Jahren 2019 bis einschl. 2023 auch als Ackergras beantragt, muss sie spätestens vor dem 15.05.2024 umgebrochen werden. D.h. Flächen im Antrag 2023 mit dem Status „pDGL5“ sind zum Erhalt des Ackerstatus im Jahr 2024 umzubrechen.
Sofern eine typische Ackerfrucht wie Mais folgt, muss der Umbruch nicht gemeldet werden. Nur die letztgenannte Möglichkeit bietet entsprechend Sicherheit zum Erhalt der Ackernutzung gegenüber dem Naturschutzrecht.
-Aus dem Rundschreiben RS 04-2024 der LB Rotenburg e. V.
Autor: Landberatung Rotenburg e.V.
21.03.2024