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Flächenstilllegung 2024 (GLÖZ 8)

Die Ausnahmegenehmigung in 2023, keine 4 % der Ackerfläche stilllegen zu müssen, wird es voraussichtlich in 2024 nicht mehr geben. Alle Betriebe > 10 Hektar Ackerflächen müssen davon ausgehen, 4 % stilllegen zu müssen.

Ab 2024 ist der Mindestanteil von 4 % Stilllegung der Ackerfläche eines Betriebes einzuhalten. Diese Flächen sind unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen. Eine Reinsaat aus landwirtschaftlichen Kulturen ist als aktive Begrünung nicht zulässig, möglich ist eine Ansaat von Kleegrasmischungen. Angerechnet werden Brachen mit einer Mindestparzellengröße von 0,1 ha. Die Bodenbearbeitung (Ausnahme bei aktiver Begrüunng) sowie der Dünge- und Pflanzenschutzeinsatz sind auf diesen Flächen verboten. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 1.4. bis 15.8. Ab dem 01.09. kann die Aussaat/ Pflanzung einer Kultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt erfolgen. Abweichend davon kann mit der Aussaat von Winterraps und Wintergerste ab dem 15.08. begonnen werden. Ausgenommen von der Stilllegung sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Landwirte, die auf mehr als 75 % ihres Ackerlandes Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen bzw. auf mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche DGL anbauen. Landschaftselemente als Bestandteil der förderfähigen Ackerfläche können auf die Stilllegung angerechnet werden.

Gewässerrandstreifen (GLÖZ 4) können stillgelegt und angerechnet werden, soweit sie die Mindestparzellengröße von 0,1 ha erreichen.

 

Autor: Landberatung Peine e.V

13.06.2023

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