Das Beschneiden von Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen ist nur in der Zeit vom 01.10 – 28.02 erlaubt. Solange der eigentliche Charakter erhalten bleibt, kann alles nach wie vor durchgeführt werden.
Anders stellt es sich dar, wenn eine Gehölzfällung vorgenommen wird. Eingriffe müssen durch eine neue Vorgabe eventuell bei der Naturschutzbehörde genehmigt werden. Insbesondere wenn es um Baumfällungen > 50 cm Stammdurchmesser geht.
Wenn z.B. aus einer Baumreihe mit 20 Birken ein toter Stamm herausgenommen wird, der Charakter als solches aber erhalten bleibt, ist es kein Eingriff und somit nicht genehmigungspflichtig. Bei Hecken und Feldgehölzen gilt eine Schwelle von 30 m² flächiger Gehölzbeständen.
Die Pflege eines Landschaftselements (Freischneiden des Lichtprofils) unterliegt keiner Genehmigungspflicht. Grundsätzlich gilt alles als Landschaftselement, egal ob eingetragen oder nicht.
Hecke „auf den Stock setzen“: Wird die Hecke direkt über dem Boden abgesägt ist sie erstmal weg – vorübergehender Verlust an Lebensstätten – Kompensationspflicht.
Wird die Hecke beispielsweise in zwei Metern Höhe abgesägt, wäre eine Brut weiterhin möglich – keine Kompensation.
Autor: Landberatung Rotenburg e. V.
10.11.2022