Suche
Close this search box.

GLÖZ 2 – Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

GLÖZ 2 gilt in Niedersachsen ab dem 01.01.2024. Folgende Regelungen sind auf Flächen innerhalb der Gebietskulisse kohlenstoffreiche Böden einzuhalten:

– Die Umwandlung oder das Pflügen von Dauergrünland ist nicht zulässig und wird auch nicht genehmigt. Eine Narbenerneuerung in dieser Kulisse ist nur durch eine flache Bodenbearbeitung in die bestehende Narbe erlaubt. Walzen, Schleppen, Striegeln, Schlitzen und Saatbettbereitung durch flache in den Boden wirkende mechanische Eingriffe sind zulässig.

– Es gilt ein Umwandlungsverbot von Dauerkulturen in Ackerland

– Kein Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen

– Keine Bodenwendung tiefer als 30 cm

– Keine Auf- und Übersandung

– Neue Entwässerungsanlagen dürfen nur im Ausnahmefall mit der Genehmigung der Naturschutzbehörde und unter Berücksichtigung klimarelevanter Aspekte errichtet werden.

– Die Instandsetzung und Erneuerung bestehender Entwässerungsanlagen bleiben ohne Genehmigung möglich, solange keine Tieferlegung erfolgt.

Die Gebietskulisse für die kohlenstoffreichen Böden wurde veröffentlicht und ist über das LEAPortal  einsehbar. Die Ebene „Kohlenstoffreiche Böden – GLÖZ 2“ ist anzuklicken.

Sollten Sie also Dauerkulturen in dieser Kulisse haben, können diese nur noch bis Ende des Jahres zu Ackerland umgebrochen werden!

 

Autor: LB Gifhorn-Wolfsburg e.V.

27.11.2023

 

Spezialist für Pflanzenbau finden

Get my current location

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von landberatung-service.de zu laden.

Inhalt laden