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Grünlanderneuerung rechtzeitig planen

Landberatung Grafschaft Hoya e. V.

Nach den Trockenheits- und Mäuseschäden der letzten zwei Jahre steht auf etlichen (potentiellen) Grünlandflächen eine Neuansaat an.

Bitte beachten Sie die Antrags- bzw. Meldefristen für die Narbenerneuerung:

1. Pflügen von Dauergrünland mit dem Ziel der Neuansaat mit Gras

Das Pflügen von Dauergrünland gilt ab dem 30.03.2018 als Umwandlung und ist ab diesem Zeitpunkt genehmigungspflichtig. Bei Umwandlung von Dauergrünland durch Pflügen oder einer mechanischen Maßnahme, die zur Zerstörung der Grasnarbe von Dauergrünland führt, mit dem Ziel wieder Gras (oder andere Grünfutterpflanzen) auszusäen, ist dies als Neuanlage von Dauergrünland anzusehen. Für die Dauer von fünf Jahren ist diese Fläche als (Dauer) Grünland zu halten, ohne dass diese Fläche nochmals gepflügt werden darf.

Diese Genehmigung ist vor dem Pflügen bzw. vor der vorangehenden Herbizidmaßnahme der Fläche bei der Landwirtschaftskammer einzuholen. Dazu benötigt der Antragsteller eine Bescheinigung der Naturschutzbehörde des Landkreises hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften. Die Fläche behält nach der Neuanlage den Status Dauergrünland.

2. Pflügen von potentiellen Dauergrünland mit dem Ziel der Neuansaat mit Gras

Das Umpflügen von potentiellem Dauergrünland (pDGL) mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, bedarf der Anzeige bei der jeweiligen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer innerhalb eines Monates nach dem Umpflügen.
Die Fläche bekommt dann den pDGL-Status des aktuellen Jahres.

Die erforderlichen Antragsunterlagen erhalten Sie auf der
Internetseite der Landwirtschaftskammer unter dem Webcode: 01035025.

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