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Junglandwirteförderung – Update April 2023

Wir befinden uns in der GAP-Antragszeit und es wird nochmals deutlich, dass die Ausgleichszahlungen geringer ausfallen werden als mit den bisherigen Regelungen. Die Junglandwirteförderung wurde im Gegensatz dazu deutlich erhöht. Für maximal 120 Hektar werden rund 134 € pro Hektar gezahlt. Kann ein/e Junglandwirt:in diese 120 Hektar aufweisen, können bis zu 16.080 € pro Betrieb und Jahr gezahlt werden. Der Anspruchszeitraum beläuft sich auf 5 Jahre.

Das klingt grundsätzlich sehr verlockend und stellt für potenzielle Hofnachfolger: innen die Chance dar, die Verluste der Agrarförderung auszugleichen. Dennoch ist genau zu betrachten, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um die Junglandwirteförderung zu bekommen.

Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass der/die Junglandwirt:in nicht älter als 40 Jahre ist und sich zum ersten Mal als Betriebsleiter niederlässt. Zusätzlich wurde in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) folgendes festgelegt:

Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person

1. über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt, oder

2. erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen hat oder

3. mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war
a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,
b) als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
c) als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.

Möchte die Junglandwirtin oder der Junglandwirt als Gesellschafter in einer Familien-GbR auftreten, ist Abschnitt c) bei der Formulierung des GbR-Vertrages zu beachten. Außerdem muss im Vertrag formuliert werden, dass der/die Junglandwirt:in „maßgebliche Person“ ist, d.h. erstmals wirksam und langfristig die Kontrolle über die GbR haben (allein oder gemeinschaftlich mit anderen) in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken. Es darf keine Entscheidung gegen den Junglandwirt möglich sein.

Möchten Sie die Junglandwirteförderung mitnehmen und soll es im Zuge dessen zur Hofnachfolge oder zur Gründung einer Gesellschaft kommen, sprechen Sie uns gerne an.

Autor: Landberatung Grafschaft Hoya e. V.

26.04.2023

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