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Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6

Nach den Vorgaben der GAP muss ab dem 15. November auf 80 % der Flächen eine Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 vorherrschen. Aufgrund der aktuellen Wetterlage ist eine Aussaat der anrechenbaren Winterkulturen bis dahin nicht überall möglich.
Da diese Umstände unter „höherer Gewalt“ einzuordnen sind, werden Verstöße durch eine bislang unmögliche Aussaat nicht geahndet. Betroffene Betriebe sollten als Nachweis jedoch Wetterdaten und den Erntetermin der Vorfrucht dokumentieren. Auch Fotos können dienlich sein.
Eine Anzeige bei der Bewilligungsstelle muss nicht erfolgen.

Lesen Sie hier mehr zum Thema auf der Seite der LWK.

Autor:LB Hameln-Holzminden e.V.

13.11.2023

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