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Neuerung Tierarzneimittelgesetz 2023

Bisher waren nach dem Tierarzneimittelgesetz alle Betriebe zur Mitteilung der eingesetzten Antibiotikamenge verpflichtet, die Rinder, Schweine, Hühner oder Puten zur Mast berufs- oder gewerbsmäßig gehalten haben.

Ab dem 01.01.2023 soll die Meldung der eingesetzten Arzneimittel durch den Hoftierarzt erfolgen, der Halter der Tiere muss diese Meldung nur noch halbjährlich bestätigen. Neu ist außerdem, dass es für Milchvieh, Jung- und Legehennen, Sauen mit Saugferkeln und für nicht im Betrieb geborene Kälber nun auch ein Konzept zur Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel geben wird. Damit muss die Meldung neben den Masttieren auch für diese Nutzungsarten erfolgen.

Seit dem 21.04.2021 müssen Tierhalter zudem die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen von Tierärzten dokumentieren, ebenso wie die Testergebnisse von untersuchten Tieren und für fünf Jahre aufbewahren (AUA-Belege). Die Dokumentation kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.

Die Nichtbeachtung dieser Regelungen kann im Rahmen von Cross Compliance zu Kürzungen der EU-Agrarförderung führen. Auch Betriebe, die im Zuge von Programmen wie beispielweise QS bereits ihren Antibiotikaeinsatz melden, sind zur Meldung in der TAM-Hit-Datenbank verpflichtet!

Autor: Landberatung Grafschaft Hoya e. V.

22.11.2022

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