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Pflanzenschutzmaßnahmen im Naturschutzgebiet

Seit letztem Jahr gelten erweiterte Einschränkungen zur Pflanzenschutzmittelanwendung auf Ackerflächen in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten und gesetzlich geschützten Biotopen.

Hier gilt jeweils das

  • Verbot von Herbiziden
  • Verbot von Insektiziden mit der Bienenschutzauflage B1, B2 oder B3
  • Verbot von Insektiziden mit der Kennzeichnungsauflage NN 410 [Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen. (NN410)]

Auf Antrag kann die Landwirtschaftskammer Ausnahmen von den Verboten genehmigen. Eine Antragstellung kann nur im Jahr der beabsichtigten Anwendung erfolgen. Für Sommerungen 2023 kann der Antrag daher erst ab Januar 2023 gestellt werden.

Der Antrag kann bewilligt werden, wenn

  1. a) der Flächenanteil Ihrer im Naturschutzgebiet liegenden, aktiv bewirtschafteten Ackerflächen über 30 % gemessen an den im Betrieb liegenden Ackerflächen liegt. Bei diesem Wert ist davon auszugehen, dass ein erheblicher landwirtschaftlicher Schaden vorliegt
  2. b) Sie mehr als 5 ha Ackerfläche im Naturschutzgebiet bewirtschaften (ausgenommen

Dauergrünland) oder ein sonstiger vergleichbarer wirtschaftlicher Schaden zu erwarten ist

  1. c) ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden auf Einzelflächen von Sonderkulturen zu erwarten ist. Hier wird im Einzelfall entschieden, ob ein Antrag genehmigungsfähig ist.

Ausnahmen vom Verbot können auch gemacht werden zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (z.B. beim Auftreten invasiver Arten wie dem Riesenbärenklau oder Staudenknöterich).

Auf Dauergrünland sind in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura 2000-Gebiete sind (=FFH- und Vogelschutzgebiete), der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten.

Auch hier können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn

  • der Schutzzweck des Gebietes dem nicht entgegensteht (siehe Schutzgebietsverordnung!)
  • für Pflanzenschutzmittel eine Zulassung für den ökologischen Anbau besteht
  • die in diesem Rahmen vereinbarten Schadensschwellen (Homepage der LWK – Webcode: 01038589) überschritten sind und eine zumutbare praxistaugliche Alternative nicht besteht.

Die beabsichtigte Maßnahme ist der unteren Naturschutzbehörde mit einer vorangehenden Frist von 10 Tagen anzuzeigen. Ergeht kein Widerspruch, kann nach Ablauf der Frist behandelt werden.

Autor: LB BR Hohne e. V.

17.11.2022

 

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