Biogasanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 2,0 MW (entspricht etwa einer elektrischen Leistung von 800 kW), müssen sich spätestens bis zum 30. Juni 2022 nach den RED II Vorgaben zertifizieren lassen, ansonsten droht der Verlust der EEG-Vergütung.
Eine wesentliche Vorgabe von RED II ist, dass die eingesetzte Biomasse bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen muss. Dazu sind von den Biomasse-Lieferanten entsprechende Selbsterklärungen einzuholen. Größte Einschränkung ist, dass keine Biomasse angebaut und in den entsprechenden Biogasanlagen eingesetzt werden darf, welche von Flächen erzeugt wurde, die bis zum 01. Januar 2008 noch Dauergrünland waren.
Für eine RED II Zertifizierung sprechen Sie am besten Ihren Umweltgutachter an.