Beratergemeinschaft Hildesheimer Land
Ab sofort können Sie über das sogenannte LEA-Portal des SLA die neuen geplanten „roten“ Feldblöcke einsehen.
Hier der Link: https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/
Bitte beachten: Auf der linken Seite sind unter dem Punkt „Ebenen“ die Häkchen bei „Düngeverordnung“ zu setzen.
Zwischen dem 01.01.2021 und dem Inkrafttreten der Neuabgrenzung voraussichtlich im März/April 2021 gelten alle landwirtschaftlichen Nutzflächen als rotes Gebiet, die beim Häkchen „Gebiete nach § 13a Abs 4“ und „NDüngGewNPVO“ – „Gebietskulisse Grundwasser“ innerhalb der dann sichtbaren Gebiete gelegen sind.
Ab Inkrafttreten der Neuabgrenzung gelten „nur“ noch die Feldblöcke als rote Flächen, die beim Häkchen „Entwurf Neufassung NDüngGewNPVO“ – „Entwurf mit Nitrat belastete Gebiete“ erkennbar sind.
Derzeit lässt das Landvolk Hildesheim diesen Entwurf von einem hydrogeologischen Sachverständigen-Büro prüfen. (Quelle: Landvolk Hildesheim)
aus dem Artikel der Landberatung Lüneburg e. V. hierzu:
Folgende Maßnahmen sind in Zukunft bundesweit in den Roten Gebieten einzuhalten:
- Reduktion der Stickstoffdüngung lt. Düngebedarfsermittlung um 20 % auf den Betriebsflächen im Roten Gebiet.
- Schlagweise Einhaltung der 170 Kg N/ha-Grenze bei organischer Düngung
- Verlängerung der Sperrfrist für die N-Düngung auf Grünland um vier Wochen (NEUE Sperrfrist: 01.10. – 31.01.)
- Verlängerung der Sperrfrist von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost (NEUE Sperrfrist: 01.11.-31.01.)
- Herbstdüngung:
- bei Zwischenfrüchten nur mit Futternutzung (Beweidung oder Ernte) zulässig
- bei anderen Zwischenfrüchten ist nur der Einsatz von Festmist von Huf- und Klauentieren bis zu einer Höhe von 120 kg Gesamt-N/ha erlaubt
- keine Herbstdüngung zu Wintergerste, zu Winterraps nur bei nachweisbarem Nmin-Gehalt < 45 kg/ha
- Düngerrestriktion auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau im Herbst ab dem 01. September bis zum Beginn der neuen Sperrfrist auf 60 kg Gesamt-N/ha. Das heißt, dass zwischen dem 01.09. und dem 01.10. max. 60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden dürfen (unter Berücksichtigung der Düngebedarfsermittlung).
Bis Ende September abgeerntete Ackerflächen: Anbaupflicht einer Winterzwischenfrucht vor Sommerungen, die mit wesentlichen N-Mengen (zugeführte Gesamtmenge von mehr als 50 kg N pro ha und Jahr) gedüngt werden sollen. Die Zwischenfrucht muss aktiv ausgesät werden und einen flächendeckenden Bestand aufweisen. Ausfallraps nach Winterraps sowie eine Untersaat entsprechen einer aktiven Aussaat einer Zwischenfrucht.
Zusätzlich kommen in Niedersachsen folgende Anforderungen hinzu:
- Einarbeitung von organischen Düngemitteln (außer Kompost und Mist von Huf- und Klauentieren) auf unbestelltem Ackerland innerhalb 1 Stunde.
- Verpflichtender Anbau einer Untersaat zu Mais mit einem Erntezeitpunkt nach dem 01.10., wenn auf den Flächen im Folgejahr eine Sommerung angebaut und diese gedüngt werden soll. Dies soll eine Winterbegrünung auch auf Maisflächen mit spätem Erntezeitpunkt sicherstellen.
- Um 10 Prozentpunkte höhere Mindestwerte für die Stickstoff-Ausnutzung aus organischen Düngemitteln zu Mais und Hackfrüchten, ausgenommen Kartoffeln. Zum Beispiel müssen bei Gärrest und Rindergülle auf Ackerland jetzt 70% statt der bisherigen 60% angerechnet werden. Schweinegülle muss auf Ackerland mit 80% anstatt der bisherigen 70% angerechnet werden.
- Digitale Meldepflicht in Bezug auf Düngebedarf, Nährstoffeinsatz und die 170 kg N/ha-Obergrenze. (wird zum Teil noch eingerichtet)
Ausnahmeregelung (160 kg Gesamtstickstoff):
Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in Roten Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg ja Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, sind von der „-20%-Regelung“ und der „flächenscharfen 170 kg Norg/ha-Grenze“ befreit.
Auffangregelung
Darüber hinaus gibt es eine weitere Landesweite „Auffangregelung“ (nach §13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 DüV). Das bedeutet für Flächen innerhalb der Kulisse für die Auffangregelung:
- einen höheren Gewässerabstand (5 anstatt 4 m Mindestabstand zu Oberflächengewässern)
- 1 m Mindestabstand bei Verwendung präziser Aufbringtechnik (Grenzstreueinrichtung)
Die Kulisse für die Auffangregelung ist in dem Bild auf der nächsten Seite als schwarz schraffierte Fläche dargestellt.