Witterungsereignisse stellen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter im Hinblick auf das bevorstehende Ende der Sperrfrist vor Herausforderungen. Im nachstehenden Artikel informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Sperrfristende 01. Februar, rechtliche Hinweise zur N-Düngung
Am 01. Februar endet für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können. Grundsätzlich sollte der Ausbringzeitpunkt für die erste N-Gabe so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung kommt. Dies gilt sowohl für mineralische als auch für organische Dünger. Daneben sind Aspekte der Befahrbarkeit und Bodenschonung zu berücksichtigen.
Autor: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
02.02.2024