Sperrfristende – Vorgaben der Düngeverordnung

In Winterkulturen und auf dem Grünland ist es pflanzenbaulich sinnvoll, sobald die Düngeverordnung und der Bodenzustand es zulassen, Wirtschaftsdünger möglichst früh im Frühjahr
auszubringen. Selbstverständlich sind alle gesetzlich Vorgaben (Düngeverordnung, WSG-Zusatzverordnung) und weitere teilweise freiwillige Vereinbarungen (AUM, WSG) dabei zu
berücksichtigen.

 

  • Düngebedarfsermittlung muss vor Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen je Kultur für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit erstellt werden.

 

  • Warendeklaration: Vor Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln muss deren Gehalt an Gesamt-N, verfügbarem N (NH4) und Gesamtphosphat bekannt sein.

 

  • Sofortige Einarbeitungsverpflichtung innerhalb von maximal 1 Stunde nach Beginn der Ausbringung auf unbestelltem Ackerland sowie auf abgestorbenen Zwischenfrüchten für alle
    organischen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff (>10 % NH4-N bei > 1,5 % Gesamt-N i.d.TM). Ausgenommen sind davon Festmiste von Huf- und Klauentieren, Kompost und Düngemittel mit weniger als 2% TM.

 

– Auszug aus dem Runschreiben –

 

21.01.2026

Landberatung Schaumburg e.V.

Spezialist für Pflanzenbau finden

Get my current location