In Winterkulturen und auf dem Grünland ist es pflanzenbaulich sinnvoll, sobald die Düngeverordnung und der Bodenzustand es zulassen, Wirtschaftsdünger möglichst früh im Frühjahr
auszubringen. Selbstverständlich sind alle gesetzlich Vorgaben (Düngeverordnung, WSG-Zusatzverordnung) und weitere teilweise freiwillige Vereinbarungen (AUM, WSG) dabei zu
berücksichtigen.
- Düngebedarfsermittlung muss vor Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen je Kultur für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit erstellt werden.
- Warendeklaration: Vor Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln muss deren Gehalt an Gesamt-N, verfügbarem N (NH4) und Gesamtphosphat bekannt sein.
- Sofortige Einarbeitungsverpflichtung innerhalb von maximal 1 Stunde nach Beginn der Ausbringung auf unbestelltem Ackerland sowie auf abgestorbenen Zwischenfrüchten für alle
organischen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff (>10 % NH4-N bei > 1,5 % Gesamt-N i.d.TM). Ausgenommen sind davon Festmiste von Huf- und Klauentieren, Kompost und Düngemittel mit weniger als 2% TM.
– Auszug aus dem Runschreiben –
21.01.2026