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Stilllegung in weiter Entfernung vom Betriebssitz

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat uns informiert, dass zugepachtete Flächen in weiter Entfernung vom Betriebssitz für die Erfüllung der 4 % Stilllegung (GLÖZ 8) kritisch gesehen werden.

Grundsätzlich ist es erlaubt, Flächen in weiter Entfernung vom Betriebssitz zu pachten. Laut Landwirtschaftsministerium habe aber im Rahmen der Erstellung der GAPKonditionalitätenVerordnung im Hinblick auf GLÖZ 8 Konsens bestanden, dass zur Erbringung der 4% nichtproduktiven Flächen ein Anpachten von Stilllegungsflächen, die weit vom Betriebssitz entfernt liegen, grundsätzlich vermieden werden sollen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und die Länder analysieren regelmäßig, inwieweit Antragsteller in weit entfernten, extensiven Regionen Flächen zupachten, um dort ihre Pflichtbrache zu erfüllen.

Zitat Landwirtschaftsministerium:
„Dies soll grundsätzlich vermieden werden, da die Stilllegung von Flächen besonders in intensiv genutzten landwirtschaftlichen Regionen einen positiven Effekt für die Biodiversität hat. Wenn festgestellt wird, dass der vorgenannte unerwünschte Effekt in größerem Umfang auftritt, sind geeignete Regelungen zu treffen, um dem entgegenzuwirken.

Landwirtinnen und Landwirten, die im Rahmen von GLÖZ 8 ein solches Anpachten von weit entfernten Stilllegungsflächen ins Auge fassen, sollte hiervon grundsätzlich abgeraten werden, auch weil dies ggf. wie schon beim Greening als Umgehungstatbestand gewertet werden könnte.“

Wann und ab welchem Umfang ein politisches Eingreifen stattfinden soll, bleibt unklar.

Autor: Landberatung Schaumburg e. V.

07.09.2023

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