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Stoffstrombilanz 2020/21 – Wer ist davon betroffen?

Bis 2022 sind viele viehhaltende  Betriebe, flächenlose  tierhaltende Betriebe und Biogasanlagen, mit Wirtschaftsdüngerbezug von anderen Betrieben zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet. Reine Ackerbaubetriebe sind zunächst noch von dieser Pflicht befreit. Ab 2023 soll die Erstellung der Stoffstrombilanz für alle Betriebe verpflichtend werden.

Die folgenden Ausführungen sind interessant, wenn eine Verpflichtung zur Erstellung der Stoffstrombilanz besteht:

Wann die  erste  Stoffstrombilanz:  Der Bilanzierungszeitraum der Stoffstrombilanz bei landwirt- schaftlichen Betrieben ist i.d.R. vom 01.07. bis 30.06. (WJ). Die Stoffstrombilanz muss spätestens 6 Monate nach dem Ende des Bilanzierungszeitraumes fertiggestellt sein:
➢   Beim Bilanzierungszeitraum vom 01.07.-30.06. also spätestens zum 31.12., erstmals für das WJ 2018/19 zum 31.12.2019 und aktuell für WJ 2020/21 zum 31.12.2021
➢   beim Bilanzierungszeitraum vom 01.01.-31.12. (z.B. Biogasanlagen!), erstmals für das Kalenderjahr 2018  bis zum 30.06.2019 und für das Kalenderjahr 2020 bis zum 30.06.2021

Datenfristen: Die Nährstoffdaten müssen spätestens 3 Monate nach der erfolgten Zu- bzw. Abfuhr aufgezeichnet werden (Lieferscheine sammeln und bei Kontrollen vorlegen). Die Stoffstrombilanzen, Aufzeichnungen und Belege sind 7 Jahre aufzubewahren.

Datenumfang: Für die Erstellung der Stoffstrombilanz sind folgende Daten erforderlich:
•    Grundsätzlich wird in der Stoffstrombilanz die betriebliche Nährstoffzufuhr den Nährstoffabgaben gegenübergestellt. Für landwirtschaftliche Betriebe ist als Bilanzierungszeitraum das Wirtschaftsjahr 2020/21 anzunehmen und alle relevanten Daten (Düngermengen, Tierzahlen, …) auf diesen Zeitraum (01.07.-30.06.) zu beziehen. Für die Ernteflächen und Ernteerträge sollte aber die Ernte 2021 (ANDI 2021) herangezogen werden! Bei Biogasanlagen ist das Geschäftsjahr i.d.R. das Kalenderjahr (01.01.-31.12.).
•    Wenn noch nicht alles verkauft wurde oder teilweise verfüttert wird, darf der Ertrag/verkaufte Menge realistisch geschätzt werden. Für eine Region untypische Erträge müssen nachvollziehbar belegt werden.
•    Die Flächenangaben müssen mit dem Agrarantrag 2021 übereinstimmen! Abweichungen davon sind zulässig, wenn z.B. im Agrarantrag Körnermais angegeben wurde, dieser jedoch gehäckselt wurde. Die tatsächliche Nutzung als Silomais ist dann anzugeben.
•   Bei der Angabe der Mineraldüngermengen sollten laut Aussage der Prüfdienste die tatsächlich verbrauchten Mengen vom Handel erfragt werden. Dazu rufen Sie bitte bei Ihren Düngerhändlern an, und lassen sich für das Wirtschaftsjahr 2020/21 (01.07.2020 – 30.06.2021) einen Ausdruck erstellen, aus dem die in diesem Zeitraum abgenommene Menge und die genaue Düngemittelbezeichnung mit Nährstoffgehalten hervorgeht. Die Entnahme der Düngermengen aus dem Jahresabschluss wird vom Prüfdienst kritisch gesehen, da bei Prüfungen die Menge und die Zuordnung der Dünger in den Buchabschlüssen oft nicht korrekt war.

Bei korrekter Buchführung kann diese natürlich weiterhin verwendet werden. Vorsicht: Es darf keine Menge vergessen werden! Bitte auch an den Unterfußdünger (z.B. DAP im Mais) vom Lohnunternehmer denken! Bei Düngervorkäufen darf keine Lagerbuchhaltung erfolgen! Das heißt, dass die komplette Menge in dem Jahr in die Bilanz aufgenommen werden muss, in der sie gekauft und ausgeliefert wurde!
•    Die organischen Dünger müssen mit den Daten im Meldeprogramm übereinstimmen. Bitte die Daten mit den Lieferscheinen abgleichen und ggf. fehlende Lieferscheine oder Warendeklarationen nachfordern! Aufnehmer von org. Düngern sind immer an die vom Abgeber deklarierten Nährstoffgehalte gebunden. Das Lieferdatum ist bindend für die Zuordnung in der Stoffstrombilanz. Beispiel: Lieferung von HTK im Juni 2021 in Feldmiete, gestreut nach der Ernte im August 2021 = Zuordnung in der Stoffstrombilanz 2020/21. Nur organische Dünger mit identischer Warendeklaration dürfen in einer Mengensumme zusammengefasst werden. Sonst sind die organischen Dünger nach Lieferscheinen einzeln aufzuführen. Um Fehler zu vermeiden, ist es sinnvoll die Lieferscheine der organischen Dünger zur Erstellung der Stoffstrombilanz mit vorzulegen und dann mit der fertigen Stoffstrombilanz zusammen abzuheften.
•   Bei Klärschlamm sollten Sie sich die Gesamtnährstofffracht an N, P2O5  und K2O für alle Lieferungen in dem Wirtschaftsjahr 2020/21 von der LWK zusammenstellen lassen und diese Gesamtnährstofffrachten in die Stoffstrombilanz übernehmen.
•    Bei den Tierzahlen sind die im Bilanzierungszeitraum durchschnittlich belegten Stallplätze anzugeben. Bei Rindvieh ist die Anzahl der Tiere aus der HI-Tier-Datenbank zu entnehmen (www.hi-tier.de: → Bestandsregister: Durchschnittsbestand mit Alters- & Geschlechtsstatistik im Zeitraum 01.07.20 – 30.06.21). Bei Schweinen und Geflügel sollten die Tierzahlen plausibel angegeben werden und mit den Daten im Buchabschluss (Durchschnittsbestände, verkaufte Tiere), den Angaben im Agrarantrag und den Bestandsverzeichnissen abgeglichen sein. Bei Hähnchenmast ist auch der Vorgriff zu berücksichtigen (siehe Aufteilung im Erfassungsbogen). Bei der Putenmast wird nach Aufzucht und folgender Hennen- oder Hähnemast unterschieden.
•    Zukauf, Verkauf und  Verlust von  Tieren: Hier sind die Daten in Lebendgewicht oder Schlachtgewicht anzugeben. Wenn das Schlachtgewicht angegeben wird, ist auch eine Angabe zum Ausschlachtungsgrad erforderlich. Bei Verlusten von Tieren können Sie die Lebendgewichte bestmöglich schätzen oder laut Abholschein angeben. Um die Angaben zu vereinfachen, können Sie auch die Tiere gruppiert angeben (z.B. Schlachtkühe 5, LG Ø
631kg und Absetzer 15, LG Ø 213kg)
•    Bei den Kraft- und Mineral-Futtermitteln und dem Saatgut (nur Getreide, Mais, Kartoffeln und Leguminosen) sind die N und P Inhaltsstoffe, sowie die genaue Bezeichnung und Mengen anzugeben. Am einfachsten ist es, bei den Handelspartnern eine Jahreszusammenstellung für gelieferten Futtermittel und Saatgut für den Bilanzierungszeitraum (01.07.20 – 30.06.21) anzufordern.
•    Bei der Aufnahme und Abgabe von Grobfuttermittel  müssen die Mengen und die TS-Gehalte angegeben werden. Bei Aufnahme und Abgabe von Stroh sind die Mengen nach Getreidearten getrennt voneinander aufzuschreiben.

Wird die Stoffstrombilanz gar nicht, falsch, unvollständig erstellt oder die Belege nicht 7 Jahre aufbewahrt, so wird ein Ordnungsgeld verhängt. Wird ein Kontrollwert überschritten, so kann von den Kontrollbehörden eine Beratung angeordnet werden.

Bei der Erstellung der Stoffstrombilanz können wir Sie unterstützen. Bei Bedarf schicken wir Ihnen dann gerne einen Erhebungsbogen zu und stehen für weitere Fragen bereit.

(Auszug aus dem Rundschreiben)

16.11.2021:
Anmerkung der Redaktion: Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater vor Ort (siehe Baum oben – „Beratung vor Ort“).

Informieren Sie sich auch über unsere Module des Nährstoffmanagers:

– https://www.naehrstoffmanager.de/ackerschlagkartei/

– https://www.naehrstoffmanager.de/duengeplanung/

– https://www.landberatung.de/service/landberatung-naehrstoffmanager/naehrstoffmanagement.html

– https://www.naehrstoffmanager.de/stoffstrombilanz/

– https://www.naehrstoffmanager.de/naehrstoffboerse/

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