Suche
Close this search box.

Stoffstrombilanz erstellen

Die Stoffstrombilanzverordnung ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Die Pflicht zur Erstellung der Nährstoffbilanz wurde abgeschafft. Bis 2022 sind nur die tierhaltenden Betriebe und gewerbliche Tierställe von der Aufzeichnungspflicht betroffen. Reine Ackerbauern sind ab 2023 in der Pflicht. Biogasanlagen, die in einem funktionalen Zusammenhang zu SSB-verpflichtenden Betrieben (HTK o. Gülle-Lieferanten) stehen, müssen ebenfalls eine SSB erstellen. Ausgenommen sind reine Koferment- und NAWARO-Anlagen, wenn sie ausschließlich mit diesen Stoffen betrieben werden. Wir möchten hiermit nochmals an die Erstellung der SSB erinnern.

Welche allgemeinen Regeln bestehen?
– Aufzeichnungen & Belege müssen spätestens 3 Monate nach der Zufuhr/Abgabe abgeheftet sein
– Aufzeichnungen & Belege sind 7 Jahre aufzubewahren
– Die Stoffstrombilanz muss spätestens 6 Monate nach dem Bezugszeitraum vorliegen
o Bei WJ-Bezugszeitraum 2020/21 = Fertigstellung SSB bis 31.12.2021
o Bei KJ-Bezugszeitraum 2020 = Fertigstellung SSB bis 30.06.2021

Wer ist zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet (Schwellenwerte)? Tierhaltende Betriebe mit > 750 kg N/Betrieb aus eigener Tierhaltung
und:            – mit > 50 GV ohne Fläche (z.B. gewerbliche Tierställe, 51 A-Gesellschaften)
oder:          – mit > 50 GV und > 2,5 GV/ha
oder:          – mit > 750 kg N-Aufnahme aus Wirtschaftsdüngern von Dritten

Trifft eine Bedingung zu, so muss eine Stoffstrombilanz berechnet werden.

Aufzuzeichnen sind: Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel, Futtermittel, Saat- und Pflanzgut, Nutztiere, N-Zufuhr aus Leguminosen, Pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Stoffe.

Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Sie sich für den Bezugszeitraum eine Summenübersicht von den verschiedenen Futtermittelherstellern anfordern. Darin müssen die N- und P-Gehalte in kg je Einheit sowie die insgesamt zugeführten N- & P-Mengen ersichtlich sein. Die Futterhersteller haben sich mittlerweile auf diese Jahresausdrucke eingestellt.

Bewertung der Stoffstrombilanz:
Der Stickstoff-Saldo wird mittels zwei erlaubter Grenzen bewertet. Es reicht, eine der Grenzen einzuhalten.

1. Der zulässige Gesamtwert von 175 kg N/ha und Jahr muss im 3-jährigen Mittel eingehalten werden
2. Berechnung eines 3-jährigen, betriebsindividuellen N-Saldos, max. 10 % Überschreitung erlaubt.

Für Phosphat erfolgt keine Bewertung. Wird die Stoffstrombilanz gar nicht, falsch, unvollständig erstellt oder die Belege nicht 7 Jahre aufbewahrt, so kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Nach Auskunft des Prüfdienstes wird die Stoffstrombilanzverordnung aktuell überarbeitet. Es ist also mit einer Neubewertung und eventuell sogar mit der Einführung einer Meldepflicht zu rechnen. Betriebe mit fehlenden Stoffstrombilanzen sollten daher die Unterlagen auf einen aktuellen Stand bringen.

 

Informieren Sie sich auch über unsere Module des Nährstoffmanagers:

– https://www.naehrstoffmanager.de/ackerschlagkartei/

– https://www.naehrstoffmanager.de/duengeplanung/

– https://www.landberatung.de/service/landberatung-naehrstoffmanager/naehrstoffmanagement.html

– https://www.naehrstoffmanager.de/stoffstrombilanz/

– https://www.naehrstoffmanager.de/naehrstoffboerse/

Spezialist für Pflanzenbau finden

Get my current location

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von landberatung-service.de zu laden.

Inhalt laden