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Unkrautbekämpfung auf Hofflächen und Wegen

Allgemein: Bekanntermaßen sind Herbizide bzw. Unkrautvernichter nur auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen erlaubt. Auf Garagenzufahrten, Wegen, Bürgersteigen, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen ist der Einsatz von Unkrautvernichtern verboten.

Dieses Verbot gilt nicht nur für Pflanzenschutzmittel, die zur Unkrautvernichtung zugelassen sind, sondern auch für Salz und andere Stoffe. Grünbelagsentferner und Steinreiniger, die als Biozide im Handel frei erhältlich sind, sind ebenfalls verboten, sofern diese zur Unkrautbeseitigung und nicht zur Grünbelagsentfernung beziehungsweise Steinreinigung verwendet werden. Die Anwendung auf solchen Flächen stellt einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen dar.

Strenge Auflagen für Essig-Einsatz: Nur beim Essig gibt es mittlerweile eine Ausnahme: Die Europäische Union hat Essig als Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auf versiegelten Flächen genehmigt – allerdings mit strengen Auflagen:

▪ Nur maximal zwei Mal pro Jahr im Abstand von 7 bis 21 Tagen anwenden.

▪ Es darf nur sechsprozentiger Essig verwendet werden – konzentrierter Essig ist vor der Anwendung entsprechend zu verdünnen.

▪ Nur bei einer Lufttemperatur von mehr als 20 Grad Celsius ausbringen, nach Regen mindestens zwei bis vier Tage mit der Behandlung warten. Es dürfen nur die verunkrauteten Teilflächen behandelt werden.

▪ Verstöße gegen diese Bestimmungen können beanstandet und gegebenenfalls auch geahndet werden.

Möglich bleiben das mechanische Entfernen, Heißwasser-Hochdruckreiniger oder Abflammen (Vorsicht: Brandgefahr bei trockenem Wetter!), mit denen man die Flächen sauber halten kann – auch wenn dies aufwendiger ist

 

Auszug aus dem Rundschreiben

Autor: Spezialberatungsring für Rinderhaltung und Futterbau e.V.

06.07.2023

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