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Unterlagen-Checkliste für Kontrollen (fachrechtlich, CC-Kontrollen) Stand: 01/2022

Kontrollen werden u.a. von der Landwirtschaftskammer, der Düngebehörde, dem Veterinäramt, dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) oder dem Landkreis durchgeführt.
Folgende Unterlagen sollten Sie nach dem derzeitigen Kenntnisstand mindestens für Kontrollen geordnet und griffbereit vorliegen haben. Jede Kontrolle wird i.d.R. mit einem Hofrundgang verbunden.

Flächenanträge und AUM – Ackerschlagkarteien
– Kopien der Betriebsprämienanträge und anderweitigen Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Sammelanträgen, Auszahlungsbescheide, Modifikationsanträge, ggf. Anträge/Genehmigungen auf Dauergrünlandumbruch oder -erneuerung,
– Nutzungsnachweise/Pachtverträge bereithalten
– Saatgutbelege für ökologische Vorrangflächen (ÖVF)/Greening-Flächen; Nachweis der 2 Sorten
– AUM-Bewilligungs- und Auszahlungsbescheide und alle dazugehörigen förderspezifischen Aufzeichnungen (Schlagkarteien) gemäß speziellem Vordruck, ggf. Saatgutnachweise

Pflanzenschutz
– Mindestumfang Pflanzenschutzaufzeichnung (Wer? Was? Wann? Wieviel? Wo?)
– Aufbewahrungsfrist 3 Jahre vom Ende des Kalenderjahrs des Einsatzes an
– Eine elektronisch geführte Ackerschlagkartei muss nicht ausgedruckt werden
– Identitätsnachweis bei importierten Pflanzenschutzmitteln (Bescheinigung des Händlers).
– Gültiger Kontrollbericht (alle 3 Jahre) und Plakette für Pflanzenschutzgeräte
– Sachkundenachweis Pflanzenschutz und Fortbildungsnachweis (nicht älter als 3 Jahre)
– Bei Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen mit Fremdgeräten und/oder als Fremdleistung z.B. durch Lohnunternehmer: Kontrollberichte für das Fremdgerät bzw. Nachweise, dass Fremdleistungen mit geprüften Geräten und durch sachkundige Personen erbracht worden sind.
– Vor Durchführung von PSmaßnahmen für Dritte: einmalige Anzeige nach §10 PflSchG
– Abschließbares PSM-Lager (Schrank, Raum): kühl, trocken, belüftet, frostsicher; getrennt von anderen Produkten; Originalverpackungen; keine Mittel, deren Anwendung verboten ist.
– Schutzausrüstung für die Pflanzenschutzanwendung

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und Sonstiges
– LAVES-Registrierungsbescheid als Futtermittelunternehmer
– Nachweis der Lieferketten über Lieferscheine (Warenein- und -ausgang)
– Dokumentation der Verwendung von Bioziden (z.B. Schadnagerbekämpfung und andere Lagerhygienemaßnahmen) ggfs. Schadnagerbekämpfungspläne
– Beitragsbescheinigung Tierseuchenkasse
– Genehmigung bzw. Anzeige von Anlagen wassergefährdender Stoffe (Öllager, Dieseltanks, Pflanzenschutzlager)

Kennzeichnung und Meldepflichten bei Tierhaltung

– Bestandsregister vollständig, aktuell und chronologisch geführt mit Abgängen und Zugängen (Name, Adresse und Reg.-Nr. des abgebenden oder aufnehmenden Betriebes); Aufzeichnungen von Tierverlusten; bei elektronischem Bestandsregister im Rahmen einer Prüfung: aktuellen Auszug aus der HI-Tier-Datenbank bzw. dem Register ausdrucken.
– Dokumentation Arzneimittelbezug und -anwendung (tierärztl. Anwendungs- und Abgabebelege)
– Meldung des Antibiotikaeinsatzes in der Tierarzneimitteldatenbank jeweils halbjährlich bis zum 14.07. und 14.01. und Vergleich der Therapiehäufigkeit
– Rinder: 2 identische Ohrmarken, Schweine: 1 Ohrmarke, bei Verlust möglichst erneuern; Schafe/Ziegen: Ohrmarke spätestens nach 9 Monaten bzw. bei Verlassen des Betriebes
– Schweine, Ziegen, Schafe Bestandsmeldungen zum Stichtag 01.01. in der HI-Tier-Datenbank bis zum 14.01. erledigen; auch Nullmeldungen tätigen

Düngeverordnung (DüV)/Stoffstrombilanz/Meldeprogramm/Düngemittelverordnung (DüMV):
– Düngebedarfsermittlung (DBE) vor der Düngung mit den aktuell geltenden Nmin-Werten; muss seit Herbst 2018 lückenlos vorliegen; 7 Jahre Aufbewahrungspflicht
– Nährstoffvergleiche (bis 2019) der letzten 7 Jahre bitte noch aufbewahren.
– Aufzeichnungspflicht (seit 01.05.2020) der eingesetzten Dünger innerh. 2 Tagen nach Düngung:
1. Eindeutige Schlagbezeichnung; 2. Größe des Schlages; 3. Art und Menge des aufgebrachten Stoffes; 4. Gesamtmenge an aufgebrachtem Stickstoff und Phosphat; bei organischen Düngemitteln auch die Menge an verfügbarem Stickstoff, Weidehaltung ist ebenfalls für jeden Schlag zu dokumentieren, und zwar am Ende der Weidehaltung mit der Anzahl der Weidetage
– ENNI-Meldung in Roten Gebieten bis 31.03.2022: Düngebedarfsermittlung, IST-Düngung und Beweidung; 170 kg/ha Gesamt-Norg
– Nmin-Richtwerte der letzten 7 Jahre oder/und eigene Untersuchungen. Achtung: Nmin-Untersuchungspflicht in Roten Gebieten beachten
– Abgeber von >200 t Wirtschaftsdünger jährlich, einmalig als Inverkehrbringer bei der LWK melden (§5 WDüngV)
– Aufnahme- und Abgabemeldungen fristgerecht innerhalb eines Monats nach Lieferende des Wirtschaftsdüngers im Meldeprogramm tätigen; bei Aufnahmen aus anderen Bundesländern oder Staaten Importmeldung erledigen
– Lieferscheine aus Meldedatenbank müssen nicht ausgedruckt vorliegen, empfehlenswert Ausdruck des Betriebsspiegels
– Für Aufnehmer: Deklaration gem. DüMV des Inverkehrbringers vor der Ausbringung
– Für eigene Wirtschaftsdünger: Analyse / Liste der Richtwerte der organischen Wirtschaftsdünger
– Für Abgeber: Deklaration auf Basis einer Analyse oder Richtwerten der LWK erstellen
– Lieferscheine und Deklarationen aller nicht meldepflichtigen organischen Dünger (Cofermenter-Gärreste, Grüngut, Kompost, Fruchtwasser, Prozesswasser und Klärschlämme oder andere organisch/organisch-mineralische NPK-Dünger) aufbewahren
– Betriebseigene Bodenprobenergebnisse über Phosphor für jeden Acker- und Grünlandschlag ab 1 ha; nicht älter als 6 Jahre. Ausnahme: Flächen, die nicht gedüngt werden.
– Aufstellung der Wirtschaftsdünger-Lagerstätten/Nachweis des Lagerraums; Lagerkapazitäten von Gülle, Jauche und Gärrest: 6 Monate für Grünland, 9 Monate für Ackerland; Biogasanlagen und Betriebe mit mehr als 3 GV/ha ab 2020 9 Monate;
– Lagerkapazität für Festmist (nicht Geflügelmist): seit 2020 2 Monate; Feldrandlager zählen nicht als Lagerstätte; Lagerraum im Tretmiststall kann angerechnet werden, Aufstellung und Berechnung der Lagerkapazitäten
– Stoffstrombilanz: Für verpflichtete Betriebe Erstellungsfrist 6 Monate nach Bezugszeitraumende seit WJ 18/19 oder Kalenderjahr 2018;
– Lieferscheine jeweils mit Datum, Art und Menge von allem, was in dem Betrieb aufgenommen (Futtermittel, Tiere, Dünger, Pflanzenschutzmittel, etc.) und abgegeben wird (Ernteprodukte, Tiere, Milch, Eier, etc.)
– Lieferscheine zeitlich und inhaltlich geordnet abheften
– Für stoffstrombilanzpflichtige Betriebe müssen die N- und P2O5-Mengen ableitbar sein

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