Überbrückungshilfe III Plus
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat aktuell mitgeteilt, daß die aktuell bis Ende des Jahres geltende Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird.
Die Zugangsvoraussetzungen der bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfe IV entsprechen grundsätzlich denen der Überbrückungshilfe III Plus. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70% bis zu 90% der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100%.
Die Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlußabrechnung werden ebenfalls verlängert.
Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Aussteller auf Weihnachtsmärkten können bereits jetzt die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuß für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert – künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.
Die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird ebenfalls für den Zeitraum Januar bis März 2022 verlängert.
Soloselbständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten.
Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung
Am 24.11.2021 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf einer Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung) beschlossen, der im Vergleich zu den zunächst geplanten Regelungen eine Abweichung im Hinblick auf die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen vorsieht. In dem gestern beschlossenen Referentenentwurf ist folgendes geregelt:
• Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bis zu 24 Monaten zu nutzen, wird um drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert (§ 1 KugverlV).
• Das Mindestquorum bleibt bis zum 31.03.2022 auf 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet (§ 2 KugverlV).
• Leiharbeitnehmern wird die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, bis zum 31.03.2022 eröffnet (§ 4 KugverlV).
• Den Arbeitgebern werden die während des Kurzarbeitergeldbezugs von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 1 KugverlV).
• Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge können bei Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III).
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.