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Vor-Ort-Kontrollen auf den Betrieben

Seit einiger Zeit finden Überprüfungen der Einhaltungen der Gewässerabstände durch die Prüf- dienste der Landwirtschaftskammer statt. Dabei wurden vor der Getreideernte ohne Kenntnis des Bewirtschafters Pflanzenproben in verschiedenen Abständen zur Böschungsoberkante genommen und auf Pflanzenschutzmittelrückstände analysiert. Es handelte sich vorrangig um Gewässer zweiter Ordnung. Nach positivem Befund der Pflanzenanalysen melden sich die Prüfer jetzt bei den Landwirten und es werden Termine für eine Vor-Ort-Kontrolle vereinbart.

Vielfach werden in diesem Zuge die folgenden Punkte überprüft:

 

Bereich Pflanzenschutzgesetz

– Aufzeichnungen über die durchgeführten Pflanzenschutzanwendungen für die Jahre 2022 und 2023

– Pflanzenschutz-Sachkundenachweis des Anwenders

– letzte Sachkunde-Fortbildungsbescheinigung des Anwenders (nicht älter als 3 Jahre)

– Aktueller Geräte-Prüfbericht der eingesetzten Pflanzenschutzgeräte

 

Des Weiteren können zu jeder Zeit Prüfungen mit anderen Schwerpunkten stattfinden. Nutzen Sie vor allem die arbeitsärmere Zeit im Winter, um die Aufzeichnung auf den neusten Stand zu bringen und jederzeit gut auf eine mögliche Prüfung vorbereitet zu sein. Potentielle Punkte der Überprüfungen können sein:

 

Bereich Düngerecht

– Düngebedarfsermittlung für die Jahre 2022 und 2023

– Aufzeichnungen der durchgeführten Düngungsmaßnahmen (mit Gehalten an Gesamt-N, verfügbaren N oder Ammonium-N  auch für Mineraldünger)

– Bodenuntersuchungsergebnisse der bewirtschafteten Flächen mit Zuordnung zu den GAP-Schlägen

– Eigene Nmin-Untersuchungsergebnisse (wenn vorhanden)

– 170 kg N-Berechnung für die Jahre 2021 und 2022 (siehe hierfür die Meldung in ENNI für 2022 oder den 170 N-Rechner)

– Lieferbelege über die eingesetzten Mineraldünger im Düngejahr 2022 und 2023

– Analyseberichte/Untersuchungsergebnisse und düngemittelrechtliche Kennzeichnungen für die eingesetzten bzw. angefallenen Wirtschaftsdünger (wenn vorhanden)

– Unterlagen/Belege/Rechnungen über die Kosten oder Erträge, welche durch die überbetriebliche Wirtschaftsdüngerverbringung angefallen sind

– Geeignete Unterlagen zum Umfang der Tierhaltung für die Jahre 2020, 2021, 2022 (z.B. Auszug Buchführung zu verkauften Tieren, Bescheide Tierseuchenkasse, …) Nicht erforderlich bei Rinderhaltung, soweit die HIT-Meldungen korrekt und vollständig erfolgt sind.

– Aufzeichnung der Weidehaltung für Jahre 2022 und 2023

– Stoffstrombilanzen der vergangenen 3 Jahre (sofern aufzeichnungspflichtig)

– Unterlagen über die zur Verfügung stehenden Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger (z.B. Baugenehmigungsunterlagen, Pachtverträge) mit Größenübersicht (sofern vorhanden). Bei mehreren Betrieben sind eindeutige Zuordnungen der Lagerkapazitäten notwendig

 

Allgemeine betriebliche Voraussetzungen:

– Belege über auf dem Betrieb durchgeführte Lohnarbeiten (2022, 2023)

– Belege über auf dem Betrieb eingesetzten Betriebsmittel wie z.B. Düngemitteln/ Saatgut (2022, 2023)

– Belege über den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2022, 2023)

– Fragebogen zu den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes

– Nachweise  (Rechnungen)   über Fremdleistungen  durch  Lohnunternehmen   bzw.   Dritte (z.B. Pflanzenschutzanwendungen)

 

Des Weiteren beachten Sie die  sonstigen generellen Dokumentationspflichten:

– Kopien der Betriebsprämienanträge und des anderweitigen Schriftwechsels im Zusammenhang mit den Anträgen (z.B. Auszahlungsbescheide)

– Nutzungsnachweise/ Pachtverträge – sofern schriftlich vorhanden

– Nährstoffvergleiche der letzten 7 Jahre (WJ 14/15 bis 18/19, danach wurde der Nährstoffvergleich abgeschafft)

– Einzelschlagbezogene Düngeaufzeichnungen für alle Düngungsmaßnahmen ab 1. Mai 2020

– Düngebedarfsermittlungen seit 2018, inklusive Herbstdüngebedarfsermittlungen

– Stoffstrombilanzen ab WJ 18/19, sofern aufzeichnungspflichtig

– Die Nmin-Testflächenergebnisse der LWK von den letzten 7 Jahren und/oder betriebseigene Nmin-Probenergebnisse

– Ggf. Umbruchgenehmigung für Grünland

– Pflanzenschutzmittellager: kühl, trocken, belüftet, frostsicher in Originalverpackungen lagern, keine Lagerung von PSM, deren Anwendung verboten ist

– Gültiger Kontrollbericht und Plakette für die Pflanzenschutzgeräte (seit 2021 auch für Schneckenkornstreuer und Düngerstreuer, sofern Pflanzenschutzmittel (Schneckenkorn) damit ausgebracht wird)

– Schutzausrüstung für die Pflanzenschutzanwendung

– Dokumentation der Schadnagerbekämpfung und der Lagerhygienemaßnahmen

– Mindestumfang der Pflanzenschutzaufzeichnung:

Name des Anwenders, Anwendungsdatum

Eindeutige Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels

Aufwandmenge je ha

Schlagbezeichnung und behandelte Kulturpflanze

Aufbewahrungsfrist 3 Jahre vom Ende des Kalenderjahres des Einsatzes an

(Auszug aus dem Rundschreiben)

 

Autor: Beratergemeinschaft Hildesheim

13.10.2023

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