Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Düngeverordnung: Landwirtschaftsministerium bietet Kontaktadresse an
Niedersachsen weist derzeit nitrat- und phosphatsensible Gebiete auf Basis einer im September im Bundesrat verabschiedeten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) neu aus. Die Neufassung der „Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat“ (NDüngGewNPVO) befindet sich derzeit in der Verbandsbeteiligung. Das Landwirtschaftsministerium bietet eine zentrale Kontaktadresse für konkrete Fragen zur NDüngGewNPVO an. Interessierte wenden sich bitte an: Paragraf13a.duev(at)ml.niedersachsen.de
Was gilt nun bis zum Inkrafttreten der neuen Landesverordnung?
Regelungen für nitratsensible Gebiete
Seit dem 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten der neugefassten NDüngGewNPVO gilt in Niedersachsen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften der Düngeverordnung für die nitratsensiblen Gebiete eine sogenannte „Auffangregelung“. Am 23.12.2020 wurden die von der Auffangregelung gem. § 13a Abs. 4 DüV betroffenen Gebiete im niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Die „Auffangkulisse“ nach § 13a Abs. 4 DüV umfasst die unter die Fallgruppe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 DüV 2020 fallenden Grundwasserkörper. Dies betrifft alle „grünen“ Grundwasserkörper, die Messstellen mit Schwellenwertüberschreitungen (> 50 mg Nitrat/l) oder Messstellen mit Nitratgehalten >37,5 mg/L bei steigendem Trend enthalten. Innerhalb der „Auffangkulisse“ gelten bis zum Inkrafttreten einer neugefassten Landes-VO die sieben abweichenden oder ergänzenden bundesrechtlichen Anforderungen des § 13a Abs. 2 DüV.
Die Vorschriften sind vom Land Niedersachsen verbindlich umzusetzen, sie gelten jedoch nur solange, bis die neugefasste NDüngGewNPVO in Kraft getreten ist.
Darüber hinaus ist bis zum Inkrafttreten der neugefassten Landes-VO die 2019 in Kraft getretene und bereits bekannte Gebietskulisse Grundwasser weiterhin gültig („rote Gebiete“ gem. NDüngGewNPVO vom 28.11.2019). Hier sind weiterhin die nach NDüngGewNPVO 2019 geregelten Anforderungen sowie zusätzlich die sieben bundesweit geltenden verpflichtenden Anforderungen gemäß § 13a Abs. 2 DüV einzuhalten.
Die Lage der betroffenen Gebiete in der Auffangkulisse und der Gebietskulisse 2019 ist online auf dem LEA-Portal des SLA unter dem Link https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ einsehbar.
Regelungen in Bezug auf Phosphor
Auch in der bekannten Gebietskulisse Oberflächengewässer gelten bis zum Inkrafttreten der neugefassten Landesverordnung weiterhin die Maßnahmen gemäß NDüngGewNPVO 2019.
Darüber hinaus gilt für den Bereich der Oberflächengewässer seit dem 1. Januar 2021 landesweit die flächendeckende Anwendung der „Auffangregelung“ nach § 13a Abs. 5 DüV, welche höhere Anforderungen an die Gewässerabstände beinhaltet (näheres dazu siehe beiliegendes Dokument). Diese wird, anders als bei der „Auffangregelung“ in Bezug auf die Nitratkulisse, auch nach dem Inkrafttreten der neugefassten NDüngGewNPVO weiterhin Bestand haben, da mit der Neufassung der Landesverordnung nur ein Teil der bundesrechtlichen Verpflichtungen für den Oberflächengewässerschutz – nämlich im Bereich der Seen – erfüllt werden kann.
Eine tabellarische Übersicht der aktuell geltenden Anforderungen innerhalb der betroffenen Gebiete ist dem Dokument ‚Anforderungen in den Roten Gebieten‘ zu entnehmen.
Hintergrund:
Die Anpassung der Anforderungen an die Ausweisung und die Düngung in den sogenannten „roten Gebieten“ stellte den zentralen Verhandlungspunkt zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission im Rahmen der Urteilsumsetzung des Europäischen Gerichtshofes wegen Nichteinhaltung der EG-Nitratrichtlinie dar. Die Düngeverordnung 2020 enthält daher auch Mechanismen die greifen, wenn die Länder die Anforderungen an die Anpassung der „roten Gebiete“ nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang zum 01.01.2021 umsetzen können. Dies ist in Niedersachsen trotz aller Bemühungen seitens des Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums zu Jahresbeginn eingetreten. Eine schnellstmögliche Umsetzung der EU- und bundesrechtlichen Anforderungen wird angestrebt.