Für Ackerflächen im roten Gebiet gilt ein Begrünungsgebot. Wenn die folgende Sommerung (im Jahr 2023) ab dem 01. Februar gedüngt werden soll, muss eine Begrünung aktiv ausgesät werden. Davon ausgenommen sind Ackerflächen, die erst nach dem 01. Oktober geerntet werden, d.h. wenn die Hauptkultur z.B. Mais bereits am 01. Oktober oder früher geerntet wird, muss eine Zwischenfrucht angebaut werden, um eine folgende Sommerung düngen zu dürfen.
Autor: LUB Zeven e. V.
20.09.2022