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Agrardiesel Antragstellung 2022/2023/2024

Antragsstellung bis 30.09.2023

Bis zum 30.09.23 (Ausschlussfrist) kann die Agrardieselvergütung beantragt werden. Letztmalig ist dies auch per „Papierformular“ möglich. Ab der Antragsstellung 2024 (für Kalenderjahr 2023) ist die Antragsstellung nur über das sog. „Bürger- und Geschäftskundenportal“ beim Zoll möglich.
Anmelde- und Registrierungshinweise finden Sie u.a. hier.

Antragsstellung bei Neugründungen zum 1.7.2022

Bei Hofübergaben, Änderungen der Rechtsform oder Betriebsneugründungen (z.B. GbRs) im letzten Kalenderjahr (z.B. zum 1.7.22) sind zwei getrennte Anträge für die entsprechenden Zeiträume vom 1.1.-30.6. und vom 1.7.-31.12. zu stellen. Bei erstmaliger Antragsstellung (für den neuen Betrieb) ist das Formular 1140 zu verwenden und mehrere Belege mit einzureichen (siehe www.zoll.de)

Transparenzpflichten bei der Agrardieselvergütung

Einige Betriebe sind per E-Mail vom Zoll angeschrieben worden hinsichtlich neuer Regelungen im Zusammenhang mit „Transparenzpflichten“ im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV). (Dabei wurden für „in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten“ neue Werte bestimmt, ab denen eine Erklärung zu den erhaltenen Steuererstattungen abzugeben sind).
Dies hat zu Verunsicherung geführt die wir hiermit klären wollen.

Nach Rücksprache mit dem Zoll können wir folgende Informationen an Sie weitergeben (auch wenn nur wenige Betriebe die genannten Werte überschreiten werden):

Ab Antragsstellung 2024 zu beachten:
Erhält der Betrieb im Kalenderjahr 2023 mehr als 10.000 Euro Agrardieselvergütung muss bis zum 30.6.24 über das Bürger- und Geschäftskundenportal beim Zoll eine entsprechende Meldung darüber erfolgen (entsprechendes Vorgehen in den Folgejahren, Meldung jeweils bis zum 30.6. für das vorangegangene Kalenderjahr).

Dabei ist wichtig zu beachten: Es sind die erhaltenen Zahlungen im Kalenderjahr 2023 maßgebend, unabhängig für welches Jahr das Geld ausgezahlt wird! Die Angabe muss auf Euro und Cent genau erfolgen.
Falls es vorkommt, dass mehrere Zahlungen in einem Kalenderjahr beim Betrieb ankommen, ist die
Summe daraus zu betrachten. (Für die Meldung zum 30.06.23 lag die Grenze bei 60.000 Euro die im Kalenderjahr 2022 galt. Betriebe die diesen Wert überschritten haben, wurden vom Hauptzollamt direkt kontaktiert.)

Autoren: Landberatungen Börßum, Harzvorland, Helmstedt, Schöppenstedt

10.08.2023

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