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Biogas: Aussetzung der Höchstbemessungsleistung bis Ende 2024 verlängert

Im Oktober 2022 wurde die Höchstbemessungsleistung für Biogasanlagen, die Strom erzeugen, ausgesetzt, um der befürchteten Gasmangellage entgegen zu wirken. Diese Regelung wurde nun in der 3. Novelle des Energiesicherungsgesetz (EnSiG) bis Ende 2024 verlängert. Damit soll auch im kommenden Winter mehr Biogas verstromt werden und somit den Erdgasbedarf zur Stromerzeugung senken.

Konkret bedeutet das: Jedes BHKW darf bis zur genehmigten Bemessungsleistung voll ausgefahren werden und erhält dafür die entsprechende EEG-Vergütung, vorausgesetzt dem stehen keine anderen Beschränkungen aus der Genehmigung, wie z.B. eine maximal genehmigte Gasproduktionsmenge oder Bestimmungen der TA-Luft entgegen. Eine gute Nachricht für alle Anlagen, die ihre BHKW bisher nur mit 95% der genehmigten Leistung betreiben konnten und den darüber hinaus produzierten Strom zum Börsenpreis verkaufen mussten.

Dafür darf auch mehr Biogas produziert werden – wie gesagt, im Rahmen der TA Luft und der Genehmigung. Mehr Biogas bedeutet mehr Futter und eine kürzere Verweilzeit sowie eventuell die Nichteinhaltung des Güllebonus. Auch daran ist gedacht: der Gülleanteil von mind. 30% kann zeitweise unterschritten werden, ohne dass der Bonus für immer verloren geht. Er entfällt lediglich für die Tage, an denen der Anteil an Gülle oder Festmist an der Ration unter 30% lag. Ebenfalls ausgesetzt ist die Mindestverweilzeit von 150 Tagen im gasdicht abgedeckten Raum. Diese darf ebenfalls unterschritten werden, solange die Vorgaben der TA-Luft eingehalten werden und das heißt, dass die Methanemissionen aus den Anlagen nicht steigen.

Einen Pferdefuß gibt es jedoch. Die Mehreinnahmen werden auf den Flexibilitätszuschlag angerechnet, falls die Einnahmen aus der zusätzlich erzeugten Strommenge den anzulegenden Wert für die Biogasanlage um 1 ct/kWh erhöhen.

Wer es genauer wissen möchte liest auf den Seiten 82 und 83 in der Bundesdrucksache 20/7395 nach. Dies ist keine rechtsverbindliche Aussage, sondern stellt unser Verständnis der 3. Novelle des EnSig in Bezug auf Biogasanlagen dar.

gesehen bei: IBBK Biogas

Lesen Sie hierzu auch den Artikel beim Fachverband Biogas e. V.

13.09.2023

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