Vollzugshinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Lagerung gem. § 12 Abs. 5 DüV
Das OVG Lüneburg hat die Vorgaben zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen gemäß § 12 Abs. 5 Düngeverordnung neu ausgelegt.
Die Neuauslegung betrifft Betreiber von Biogasanlagen und tierhaltende Betriebe > 3 GV, die nicht selbst über die erforderlichen Anlagen zu Lagerung verfügen, um die im eigenen Betrieb anfallende Gärrückstände/Wirtschaftsdünger ordnungsgemäß zu lagern. Diese Betriebe können jetzt neben der Zupacht von Lagerraum, unter bestimmten Voraussetzungen, fehlenden Lagerraum durch schriftliche Verträge über „Abgabe zur Verwertung“ auf Flächen Dritter ersetzen.
In seiner Urteilsbegründung hebt das OVG jedoch ebenso die mit der Möglichkeit der lagerraumwirksamen Abgabe verbundenen hohen Anforderungen an die Ausgestaltung der schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen hervor und weist deutlich auf die Verantwortung zur Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben sowohl auf Seiten des Abgebers (BGA/Tierhalter) als auch des aufnehmenden Betriebes hin.
Autor: LWK Niedersachsen
14.12.2023
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